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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen des nicht protkollierten Einzelunternehmen Harald Bieger
im nachfolgenden Vertragstext mit XXeon benannt.

Nachstehende Vertragsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen XXeon und ihren Kunden (Auftraggeber) für alle Geschäfte, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Andere Bedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (Auftraggeber oder auch Auftragsnehmer) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn XXeon diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB gelten auch im Umgang mit Lieferanten als vereinbart sofern nicht vom Lieferanten oder Auftragsnehmer dagegen wiedersprochen wird. Der Wiederspruch bedarf, so wie allfällige Sondervereinabrungen, der Schriftform.

2. Angebote/Bestellungen/ Vertragsabschluß

Alle Angebote von XXeon sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden. Bestellungen/ Aufträge des Kunden können schriftlich, per Telefax oder telefonisch erfolgen. Alle Aufträge/Bestellungen des Kunden sind für XXeon nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von XXeon schriftlich bestätigt werden und verpflichten XXeon nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluß.

3. Preise

Mangels abweichender Regelung gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise It Preisliste der XXeon bzw. die vom jeweiligen Lieferanten von EDV- Komponenten oder Software empfohlenen Endkundenverkaufspreise.
Sämtliche von XXeon angeführten Preise verstehen sich exkl. Umsatzsteuer, sonstigen Abgaben, Steuern und Gebühren.
Allfällig zu entrichtende Gebühren nach dem Gebührengesetz trägt der Auftraggeber.
Spesen, wie Versandkosten, Fahrt, Zeit- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Aufträgen,die die Lieferung mehrerer EDV-Komponenten oder die Erbringung mehrerer Dienstleistungen umfaßt,
ist XXeon berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.
Bei Teilrechnungen gelten die für den gesamten Auftrag vereinbarten Zahlungsbedingungen analog.

4. Änderungen von Preisen

XXeon kann das bei Dauerschuldverhältnissen periodisch verrechenbare Entgelte mit Wirkung für die folgende Verrechnungsperiode mit dreimonatiger Vorankündigung ändern, soferne nicht eine andere Art der Wertsicherung vereinbart ist/wurde.
Dies gilt aber nicht für schon gelieferte oder versandte Teile des Vertragsgegenstandes sowie für bereits erbrachte Leistungen.
Einmalige Preise können jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.
Dies gilt aber nicht für schon gelieferte oder versandte Teile des Vertragsgegenstandes sowie für bereits erbrachte Leistungen.

5. Zahlungsbedingungen

Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, hat die Zahlung des Rechnungsbetrages sofort,
spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum - ohne jeden Abzug -
auf das von der XXeon angegebene Konto zu erfolgen.

5.1 Rechnungslegung

Die Ausstellung der Rechnungen erfolgt in elektronischer Form mittels Dokumenten im PDF Format und übermittlung per Email.
Die PDF Dokumente sind auf Wunsch mit einer digitalen Signatur nach Signaturgesetz versehen.
Jeder Ausdruck und postalischen Versand - sofern er ausdrücklich vom Kunden gewünscht und schriftlich bestellt wird,
wird eine Verwaltungs- und Versandpauschale von Euro 3,80 excl Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen jedweder Art - ausgenommen rechtskräftig zuerkannte Forderungen - gegen Forderungen von XXeon aufzurechnen.

6. Zahlungsverzug

Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist XXeon für die Zeit des Verzuges von der Leistung befreit. Außerdem schuldet der Auftraggeber XXeon Verzugszinsen in der doppelten Höhe des Eskontzinsfußes der Österr. Nationalbank
gemäß §48 Abs. 4 des Nationalbank-Gesetzes 1955 sowie den Ersatz von tatsächlich anfallenden Mahnspesen und Kosten außergerichtlicher Verfolgung von Ansprüchen.
Im Falle der gerichtlichten Zuerkennung von Ansprüchen schuldet der der Auftragsgeber alle, XXeon aus dem Verfahren erwachsene Kosten zu ungeteilter Hand.

7. Änderungen der Vertragsbestimmungen

XXeon wird den Auftraggeber von einer geplanten Änderung von Vertragsbestimmungen (ausgenommen Preisänderungen; siehe Punkt 3 der AGB) mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten schriftlich benachrichtigen. Ist der Auftraggeber mit der beabsichtigten Änderung nicht einverstanden, wird er dies XXeon spätestens 30 Tage vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich mitteilen. Andernfalls tritt die Änderung zum geplanten Wirksamkeitstermin in Kraft.

8. Eigentumsvorbehalt

XXeon behält sich bis zur vollständigen Bezahlung ihrer Forderungen aus dem Vertrag alle Rechte an den von XXeon gelieferten EDV-Komponenten vor. Bei Weiterveräußerung von nicht volständig bezahlter Ware durch den Käufer ist dieser verpflichtet,
auf das Eiegentumsrecht von XXeon an der Ware hinzuweisen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
Handelt der Käufer vertragswidrig bzw. gerät er in Verzug, so ist XXeon zur Rückforderung der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Weiters kann XXeon die Benutzung der im Eigentum von XXeon stehender Ware verbieten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
Ebenso bleiben die für Testzwecke gelieferten Komponenten und die während einer Reparatur zur Verfügung gestellten Ersatzgeräte oder Ersatzteile Eigentum von XXeon.
Zahlt der Auftraggeber mit Scheck oder Wechsel, gilt die Verbindlichkeit erst mit Einlösung dieser Papiere als vollständig bezahlt.

Der Auffraggeber hat auf seine Kosten für die ordnungsgemäße Lagerung und Instandhaltung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden EDV- Komponenten zu sorgen und wird diese - soweit tunlich - gegen ortsübliche Gefahren angemessen versichern.

Wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder der Auftraggeber hat seine Zahlungen an XXeon faktisch eingestellt, oder seine Gläubiger an ihn wegen eines außergerichtlichen Vergleiches herantreten, ist XXeon berechtigt, unter Aufrechterhaltung der Verträge / des Vertrages die sofortige Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Komponenten zu verlangen und den weiteren Gebrauch zu untersagen.

Jedwede Forderungen an XXeon können nicht an Unternehmen, deren Firmensitz ausserhalb Österreichs besteht abgetreten oder verkauft, noch in irgendeiner Form übertragen werden.

9. Ausschluß der Zurückbehaltung

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Das Recht des Auftraggebers, Zahlungen wegen Unsicherheit gemäß § 1052 Satz 2 ABGB zurückzuhalten, wird dadurch nicht berührt.


10. Liefertermine

Liefertermine sind dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich sowie schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
Sollte ein solcherart vereinbarter Liefertermin dennoch überschritten werden, so kann der Kunde unter Setzung einer angemessenen, wenigstens 30tägigen Nachfrist vom Vertrag bezüglich der vom Verzug betroffenen Komponenten zurücktreten, soferne ihn an der Überschreitung des Liefertermines kein Verschulden trifft.
XXeon kann vom Vertrag zurücktreten wenn sich nach Vertragsabschluß herausstellt, daß die Lieferung aus nicht von XXeon zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Im Fall eines aus vorstehenden Gründen erfolgten Rücktrittes vom Vertrag hat XXeon bereits empfangene Anzahlungen zurückzuerstatten. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung durch XXeon möglich. Wenn XXeon der Auftragsstornierung zustimmt, ist XXeon berechtigt neben den bereits erbrachten Leistungen und Kosten auch eine Stornogebühr in der Höhe von 20 % des gesamten Auftragswertes verrechnen.

11. Höhere Gewalt

XXeon ist nicht verantwortlich und von der Leistung befreit, wenn sie ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag aufgrund von Umständen, die nicht XXeon zu vertreten hat, nicht nachkommen kann.
Als solche Umstände sehen insbesondere Streiks, Kriegsereignisse im Land einer Produktionsstätte oder in einem Land, durch das die EDV-Komponenten transportiert werden sollten.
Störungsbehebungen und Leistungen, die aufgrund von Fällen höherer Gewalt im Bereich des Auttraggebers nötig werden, sind durch Pauschalentgelte nicht gedeckt und werden extra berechnet.

12. Gewährleistung

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, leistet XXeon Gewähr, daß die gelieferten EDV Komponenten/ Leistungen zum Zeitpunkt der Lieferung/ Leistungserbringung den in den Produktbeschreibungen definierten Eigenschaften entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit gegenüber der Produktbeschreibung aufheben oder mindern.
Eine geringfügige Minderung/unwesentlicher Mangel bleibt außer Betracht.

Der Auftraggeber wird festgestellte Fehler dokumentieren und unverzüglich schriftlich der XXeon melden. XXeon wird in erster Linie durch Verbesserung gewährleisten. Die Verbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung oder dadurch, daß XXeon Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden oder das Auftreten eines Fehlers zu umgehen.

Der Auftraggeber kann die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Minderung des Entgeltes nur insoweit und nur dann verlangen, wenn die gegebenenfalls mehrfache Verbesserung des Fehlers trotz einer schriftlich gesetzten mindestens 30tägigen Nachfrist endgültig fehlschlägt.

Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate, beginnend mit der Lieferung der EDV-Komponenten / Software bzw. mit der Beendigung der Dienstleistung.
Die Gewährleistung schließt Leistungen für außerhalb der Republik Österreich installierte Komponenten nicht ein.

Die XXeon übernimmt überdies keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung sowie auf ungeeignete klimatische und technische Bedingungen zurückzuführen sind. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber bzw. Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung der XXeon Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vornimmt oder vornehmen läßt. Die Behebung von allfällig dadurch verursachten Mängeln erfolgt gegen gesonderte Verrechnung.

13. Haftung und Schadenersatz

XXeon leistet nur für die von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden Schadenersatz. Die Haftung der XXeon für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers ist unabhängig von deren Rechtsgrund, soweit gesetzlich zulässig, begrenzt auf 25 % des Auftragswertes, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Auftragswert ist bei Kaufverträgen und anderen Zielschuldverhältnissen das Entgelt für die Lieferung derjenigen EDV- Komponente, die den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des Anspruches ist oder in direkter Beziehung dazu steht. Bei Service- oder Mietverträgen oder anderen Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragswert das letzte jährliche Entgelt für diejenige EDV Komponente, die den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des Anspruches ist oder in direkter Beziehung dazu steht.

Die Beschränkung gilt nicht für Personenschäden.

Eine allenfalls aufgrund zwingenden Rechts bestehende verschuldensunabhängige Haftung ist betraglich mit den in dieser Bestimmung angeführten Höchstgrenze limitiert.

Soweit gesetzlich zulässig übernimmt XXeon in keinem Fall die Haftung für untypische Schäden, reine Vermögensschäden, Verlust oder Beschädigung aufgezeichneter Daten, für unmittelbare Schäden und Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, für erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse oder Gewinne oder Ereignisse und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber

XXeon haftet keinesfalls für solche Schäden, die vermieden worden wären, wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung nachgekommen wäre oder wenn der Auftraggeber die von XXeon erteilten Ratschläge und Gefahrenhinweise beachtet hätte.

14. Datenschutz und Geheimhaltung

Beide Vertragsparteien sind zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der anderen Vertragspartei verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter zur Einhaltung der Bestimmungen des § 20 DSG.
Die unterzeichung eines Datenverabreitungsvertrages gemäß DSGVO vom 25 Mai 2018 ist Pflicht,
sowie integraler Bestandeil der Allgemeinen Geschäftsbedingungn von XXen.

15. Verjährung

Ansprüche aus diesem Vertrag können von beiden Vertragsteilen nur innerhalb von zwei Jahren ab ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Dessen ungeachtet verjähren allfällige auf Mängel beruhende Schadensersatzansprüche mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist

16. Vergabe von Subaufträgen

XXeon behält sich vor, bei Bedarf Subunternehmer mit der Durchführung der Verpflichtungen von XXeon aus diesem Vertrag zu beauftragen. XXeon wird dem Auftraggeber die herangezogenen Subunternehmer bekanntgeben.

17. Auslegungsregeln

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, so wird hiedurch der übrige Vertragsinhalt nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den ursprünglichen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages miteinander in Widerspruch stehen, so geht die speziellere Bestimmung der allgemeineren vor. So gehen z. B. im Falle des Servicevertrages die Bestimmungen des Rahmenvertrages für Serviceverträge den Bestimmungen in den AGB fur EDV- Verträge vor.

18. Schriftform

Dieser Vertrag enthält die vollständigen Abmachungen der Parteien. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform.

19. Form von Mitteilungen

Mitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen - soweit im Einzelfall nicht anders geregelt - schriftlich am Postwege oder per Telefax.

Mängelrügen, Rücktritt vom Vertrag und Kündigungen erfolgen eingeschrieben mit firmenmäßiger Zeichnung. Bei Kündigungen von Service oder Hostingvereinbarungen gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ab Monatsletzten des Kündigungsmonates als vereinbart. Ausgenommen hiervon sind zugemietete Produkte wie zb Hosted Exchange Accounts oder Microsoft basierende Vhosts. Hier gilt eine Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Datum des Vertragabschlusses.

20. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nach Österreichischem Recht auch dann, wenn der Auttrag im Ausland ausgeführt wird. Für die Vertragsbeziehung zu Verbrauchern im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes gelten die Vertragsbestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte in Wien als vereinbart.

Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf (UNICTRAL- Kaufrechtsübereinkommen) ist ausgeschlossen.